VCD-Kreisverband Augsburg e.V. | Postfach 10 25 05 | 86015 Augsburg info@vcd-augsburg.de

Satzung

Seit dem Jahr 1989 hat der VCD Augsburg die folgende Satzung, die im Jahr 2001 leicht geändert wurde:

§ 1 Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen , „Verkehrsclub der Bundesrepublik Deutschland Kreisverband Augsburg“ abgekürzt: „VCD Kreisverband Augsburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name: „VCD Kreisverband Augsburg e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Augsburg.
(3) Der KV ist eine Untergliederung des VCD e.V. Bundesverbandes und erkennt dessen Satzung an. Er vertritt die Mitglieder, Ziele und Aufgaben des Bundesverbandes auf Kreisebene.
(4) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung von 1977 (§ 52 AO).
(2) Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen. Zu seinen Aufgaben gehört die Interessenvertretung von Fußgängern/innen, Radfahrern/innen, Benutzer/innen öffentlicher Verkehrsmittel sowie umweltbewussten Autofahrer/ innen und Motorradfahrer/innen.
Der Verein setzt sich besonders ein für:
1. die Reduzierung von motorisiertem Verkehrsaufkommen;
2. die Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer/innen unter besonderer Berücksichtigung von Kindern, älteren Menschen und Behinderten;
3. die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen;
4. die Verminderung der Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffe;
5. den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln in der Verkehrspolitik (z.B. Fahrrad, öffentliche Verkehrs-mittel) im Personen- und Güterverkehr;
6. eine fußgängerfreundliche Verkehrspolitik und -planung;
7. den Erhalt und die Schaffung verkehrsarmer Räume und Siedlungsstrukturen;\\ 8. den Schutz der Natur und der Kulturgüter vor schädlichen Verkehrsauswirkungen;
9. den Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau;
10. eine Förderung umweltschonender und sozialverträglicher Geschwindigkeiten.
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
1. Informations-, Aufklärungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Verkehrsteilnehmer, Planer, Politiker und Vereinsmitglieder;
2. Beratung von Verkehrsteilnehmern über die Nutzung und Verwendung geeigneter Verkehrsmittel;
3. Verbraucherberatung auf dem Gebiet des Verkehrsverhaltens;
4. Verkehrsaufklärung und -erziehung zur Förderung eines sozial-und umweltverträglichen Verkehrsverhaltens;
5. Öffentlichkeitsarbeit;
6. Mitwirkung bei Planungsverfahren von Verkehrsobjekten auf Kreisebene.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des KV Augsburg ist jede natürliche und juristische Person, die als Mitglied im VCD e.V. Bundesverband geführt wird, seine Ziele unterstützt und dessen Wohnsitz im Kreis Augsburg liegt.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder obliegt ausschließlich dem VCD Bundesverband.
(3) Der KV erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Finanzielle Zuweisungen können beim Bundesverband beantragt werden. Sie müssen für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vermögen. Weiteres regelt die Bundessatzung.
(4) Der zuständige Orts-, Kreis- oder Landesvorstand sowie der Bundesvorstand können innerhalb von vier Monaten nach erfolgter Einzahlung die Aufnahme verweigern.

§ 5 Stimmrecht
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.
(2) Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur soweit zulässig, als ein Mitglied jeweils nur ein anderes Mitglied durch eine schriftliche Vollmacht vertreten kann.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. Jahreshauptversammlung 2. der Vorstand.

§ 7 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist die Vollversammlung der Mitglieder des KV. Sie ist das oberste Organ des KV und zuständig für
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
b) Wahl von Delegierten zur Landesdelegiertenkonferenz,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlußfassung zu Anträgen,
e) Verabschiedung des Haushaltsplanes,
f) Änderung der Satzung.
(2) Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin, der Tagungsort und die Tagesordnung sind spätestens sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
(3) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung, ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Anträge für die Jahreshauptversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens von 7 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind und ihre Behandlung von der Mehrheit der Versammlung nicht abgelehnt wird.
(5) Änderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des VCD-Bundesvorstandes.
(6) Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(7) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt. Eine Listenwahl für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
(8) Die Jahreshauptversammlung wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Jahreshauptversammlungen sind öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung können bestimmte Punkte in einem nichtöffentlichen Teil abgehandelt werden.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, einem Stellvertreter/ Stellvertreterin, einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin einem Schriftführer/einer Schriftführerin. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach § 26 BGB. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand zugeordnet ist der sogenannte Beirat, er setzt sich aus Fachleuten für einzelne Themen zusammen. Er wird vom Vorstand fallweise zugezogen, bzw. hat Anspruch darauf seine Ergebnisse und Anliegen im Vorstand vorzutragen. Eine Mindestzahl von Beiräten ist nicht vorgegeben, er soll nicht mehr als sechs Mitglieder umfassen. Mitglieder des Beirates können vom Vorstand mit der Wahrnehmung fachbezogener Aufgaben betraut werden. Mitglieder des Beirates sind im Vorstand nicht stimmberechtigt und werden vom Vorstand bestimmt.
(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des KV.
(4) Satzungsänderungen, die von Behörden aus gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechtes oder aus Gründen des Vereinsrechtes verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt werden. Die Änderung muss von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des VCD-Bundesverbandes.
(3) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(4) Zu Vorstandswahlen ist der Bundesvorstand einzuladen.
(5) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 3/4 der in einer Urabstimmung abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen Zwecks oder bei Aberkennung der Namensführung durch den Bundesvorstand (BuVo) fällt das Vereinsvermögen an den VCD e.V. Bundesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Ziele zu verwenden hat.

§ 10 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zur Gründung des VCD-Landesverbandes Bayern wird der VCD-KV vom BuVo anerkannt.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung ist aufgestellt auf der Grundlage der Bundessatzung des VCD e.V.. Sie ist zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der Bundessatzung erforderlich wird.